Corona-Virus
UPDATE 10.05.2021
Ab heute sind bei uns im Friseursalon - KEINE - Corona-Test notwendig, wenn die Inzidenz unter 100 ist. Da wir im Salonbereich Dienstleistungen anbieten, bei denen die Leistungen das Abnehmen der Maske nicht erfordert, entfällt eine Testung
Maßnahmen bei einer Inzidenz unter 100
In Niedersachsen gilt die Niedersächsische Corona-Verordnung in ihrer aktuellen Fassung.
Ausgewählte handwerksrelevante Regelungen
- Erlaubt sind Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik.
- Kann die Kundin oder der Kunde bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht dauerhaft eine medizinische Maske tragen, so hat die Kundin oder der Kunde einen Test durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nachzuweisen oder eine Impfdokumentation oder einen Genesenennachweis vorzulegen.
- Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung, in der bei einer Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung (alle!) nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen. Das Testkonzept ist auf Verlangen vorzulegen.
- Uneingeschränkt erlaubt sind Verkaufsstellen, die die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs decken. Dazu zählen aus dem Bereich des Handwerks: Die Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und die Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte sowie Reinigungen.
- Der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich („Click & Meet“). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 m² Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.
- Gastronomische Betriebe bleiben mit Ausnahmen weiterhin geschlossen.
- Erlaubt ist Handwerksbetrieben wie Bäckereien oder Fleischereien die Außenbewirtschaftung der Gastronomiebetriebe an Tischen, der Außer-Haus-Verkauf und der Lieferservice für Speisen und alkoholfreie Getränke zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung.
- Die Außenbewirtschaftung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten. Es ist sichergestellt, dass die Gäste das Abstandsgebot einhalten (hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen).
- Es werden Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen.
- Der Zugang für Gäste ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann.
- Die Kontaktdaten der Gäste werden erhoben und dokumentiert.
- Die Sperrzeit von 23.00 Uhr bis um 6.00 Uhr des folgenden Tages wird eingehalten.
- Alle anderen Handwerker, die nicht in einer der o.g. Einrichtungen tätig sind, dürfen weiterhin unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzstandards ihrer Tätigkeit nachgehen.
Maßnahmen bei einer Inzidenz ab 100
Es gilt bundeseinheitlich die am 24. April in Kraft getretene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Notbremse-Regelung).
Ausgewählte handwerksrelevante Regelungen
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das RKI veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag u.a. die folgenden Maßnahmen:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum
- Erlaubt bleiben Zusammenkünfte im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen.
Ausgangssperre
- Es gilt eine grundsätzliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr des Folgetags. Ausnahmen gelten u.a. im Zusammenhang mit der Berufsausübung.
Schließung von Ladengeschäften mit Handelsangebot und Publikumsverkehr
- Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.
- Erlaubt bleibt die Bestellung der Ware (telefonisch, online etc.) und Abholung im Geschäft („Click & Collect“). Die Auslieferung oder Abholung der Ware muss unter Wahrung des Abstandsgebotes erfolgen.
- Ausgenommen sind u.a. der Lebensmittelhandel, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen.
- Diese Öffnungsmöglichkeiten sind allerdings an folgende Vorgaben gebunden:
- Es gilt für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
- Es muss den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.
- In geschlossenen Räumen ist von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen.
- Bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
- vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (sogenanntes Terminshopping „Click & Meet“)
- wenn die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
- die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorgelegt hat
- der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt
- Diese Öffnungsmöglichkeiten sind allerdings an folgende Vorgaben gebunden:
Gastronomie
- Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist grundsätzlich untersagt.
- Die Lebensmittelhandwerke dürfen ihr Laden-Theken-Geschäft fortführen und ihr gastronomisches Angebot über den Abverkauf zum Mitnehmen und Auslieferung vertreiben.
- Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.
Dienstleistungen mit unabdingbarer körperlicher Nähe zum Kunden
- Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist (z.B. Kosmetik – und Nagelstudios), ist untersagt.
- Hiervon ausgenommen sind explizit die Friseurbetriebe und die Fußpflege.
- Diese Öffnungsmöglichkeiten sind allerdings an folgende Vorgaben gebunden:
- Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) sind zu tragen.
- Vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen durch die Kundin oder den Kunden ist ein negatives Testergebnis vorzulegen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Diese Öffnungsmöglichkeiten sind allerdings an folgende Vorgaben gebunden:
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft.
Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt macht die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten:
Testung
- In den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmten Fällen, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durch
- eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung),
- einen zugelassenen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung oder
- einen zugelassenen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), durchgeführt werden.
- Die Testung muss vor dem Betreten des Betriebs durch die Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Ein PoC-Antigen-Test oder ein Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) muss
- von der Besucherin oder dem Besucher vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person,
- unter Aufsicht einer oder eines anderen stattfinden, die oder der einer Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht werden.
- Die Person, die den Test durchgeführt oder beaufsichtigt hat, hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bescheinigen; die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten.
- Die Pflicht zur Testung entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebes
- eine Bestätigung über eine maximal 24 Stunden zurückliegende Testung mit negativem Testergebnis oder
- einen Nachweis gemäß § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) oder
- einen für sie geltenden Genesenennachweis vorlegt.
- Die Pflicht zur Testung gilt nicht für Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren.
Erleichterungen und Ausnahmen
Am 6. Mai 2021 hat der Bundestag die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beschlossen. Ziel dieser Verordnung ist es zunächst, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreiben einen kleinen Friseursalon und sind, wir alle anderen auch, von den Folgen des Coronaviruses betroffen. Auch wenn uns die finanzielle Situation sehr zu schaffen macht, ist dies nicht der Grund warum ich Ihnen schreibe. Wir verfolgen seit Wochen gespannt die Medien; gucken uns somit die Meinungen der Volksvertreter und deren Berater an. Es wird immer über Inzidenzzahlen philosophiert und was man bei welchen Werten zu erwarten hat.
Wir vergleichen die Maßnahmen der Regierung mit dem Verhalten von Motten zum Licht. Nun, die Motten fliegen zum Licht. Mit der Zeit werden es immer mehr und mehr. Irgendwann verliert man die Übersicht oder einfach gesagt – es nervt. Man schaltet also das Licht aus und wartet bis die Motten weg sind. Weil man es braucht, schaltet man nach einer Weile das Licht wieder ein. Es wird nicht lange dauern und die Motten kommen erneut. Wenn man sich also nicht fragt: Wo kommen die Motten her oder was kann ich gegen die Motten vorgehen, wird dieses Spiel unentwegt weitergehen.
Die derzeitige Lockdown-Strategie scheint genauso zu verlaufen. Die Impfungen laufen schleppend. Die Impfbereitschaft ist auch sehr schwankend, zumal ja auch prinzipiell keine Impfpflicht besteht. Die Anwendung der angedachten Selbsttest ist auch noch nicht bis zum Ende durchdacht. Da ja auch die Frage ist: Testet sich jeder und wird sich auch jede privat positiv getestete Person beim Gesundheitsamt melden. Unabhängig davon werden die nicht verpflichteten Impfungen und die Schnelltest für Zuhause, keine vollständige Lösung für das Leben mit Corona darstellen können.
Umfangreiche Hygienekonzepte werden von unterschiedlichen Verbänden erstellt. Wir müssen z.B. nach jedem Kunden alle Materiealien desinfizieren, die Maske wechseln und einen neuen Umhang nehmen. Im Salon benutze Textilen sind in einer separaten Waschmaschine zu reinigen ( ja, auch die Arbeitskleidung!). Zusätzlich, zum vorhanden Terminplaner, muss ein lückenloser Nachweis über den Besuch der Kunden geführt werden. Schaut man zum Beispiel in den textilen Einzelhandel wird dort lediglich die Anzahl der Kunden im Verkaufsraum gezählt. Wer, wann zu „Besuch“ war, weiß niemand. Im Vergleich zum Friseur, müssten auch hier alle Umkleidekabinen, nach Gebrauch, desinfiziert werden und alle Waren müßten nach dem Anprobieren erst einmal gewaschen werden. Ich möchte jetzt niemand ankreiden oder die Vorgehen der Verbände verurteilen, dennoch sind die Unterschiede der Maßnahmen gegen Corona nicht unbedingt nachvollziehbar.
Also. Wie stellen wir uns ein Leben mit Corona und ohne Lockdown vor? Wir haben verschiedene Modelle, welche auch durchaus kombinierbar sind. Als Grundlage der Modelle stehen immer die AHA-Regel der Bundesregierung. Dies ist unserer Meinung nach eine Selbstverständlichkeit.
Modell1:
Regionale Kontrolle von Gemeinden und Städten. Werden dort Inzidenzzahlen von über 50 erreicht: Ausschließliches Einkaufen und bewegen in dem Landkreis/Stadt in denen man wohnt. Die Kontrollen können somit anhand des Kfz-Kennzeichen erfolgen. Fährt also ein Auto aus einem Corona-Bezirk in einem anderen Bereich, können einfach Kontrollen durch die Polizei erfolgen. Ausnahmen: Arztbesuche, Handelsreisende, systemrelevante Berufspendler, etc. Bei Verstoß sollten zudem sehr hohe Strafen verhängt werden. Das sensibilisiert ungemein. Dieses Modell allein hilft aber noch nicht bei der Identifizierung eines Infektionsherdes.
ergänzend….
Modell2 (unser Favorit):
Die Einführung der Corona-App „LUCA“. Ja. Es gibt eine Corona-App der Bundesregierung. Diverse Fachliteratur und die Medien haben die Funktionen der App schon beleuchtet. Letztlich hilft sie aber nicht unbedingt dem Lockdown – bzw. den „Motten“ – entgegenzuwirken. Man muss trotzdem bei dem Gesundheitsamt auflisten, mit wem man sich in den letzten 7 bis 14 Tagen getroffen hat. Die meisten wissen gar nicht mehr, was sie von drei Tagen gegessen haben, geschweige denn, mit wem sie sich getroffen haben. Das Zusammentragen dieser Daten/Kontakte ist sehr müßig. Angeblich müssen die Inzidenzzahlen unter 50 sein, damit die Gesundheitsämter die Kontakte noch nachverfolgen können. Die Ämter haben dafür flächendeckend – gemäß der Anweisung von unserer Bundeskanzlerin Angela Merkel – die Software SORMAS, welche kostenfrei zur Verfügung steht und bis Ende Februar 2021 von allen Gesundheitsämtern genutzt werden soll.
Auszug von der Homepage (https://www.sormas-oegd.de/):
Für wen ist SORMAS-ÖGD?
SORMAS-ÖGD richtet sich an alle interessierten Gesundheitsämter in Deutschland. Es hat zum Ziel die Arbeitsprozesse des Gesundheitsamtes zu erleichtern und effizienter zu gestalten. Dazu setzt SORMAS-ÖGD an dem Punkt an, ab dem ein Patient und seine Kontaktpersonen identifiziert wurden. Dadurch werden Arbeitsprozesse abgedeckt, die erfüllt werden müssen nachdem ein Kontakt zu einem Fall erkannt wurde.
Die Software ist also erst nutzbar, nachdem alle betroffenen Personen identifiziert wurden. Hier kommt die bereits erwähnte APP „LUCA“ ins Spiel. Mithilfe diese App würden alle Bereiche profitieren. Die Gesundheitsämter bekommen die Daten der betroffenen Personen per Knopfdruck. Geschäfte, Veranstalter, Gastronomie etc. könnten wieder öffnen und offen bleiben. Die Bevölkerung ,als solches, kann wie am öffentlichen Leben teilnehmen. Die App ist ebenfalls kostenfrei und das sie funktioniert bestätigt die Anwendung in Rostock. Der Oberbürgermeister Madsen nutzt diese Technologie schon länger und hat dadurch seit jeher sehr niedrige Inzidenzwerte. Zeitweise sogar einen Wert von Null. Die Inseln Sylt, Amrum und Föhr haben das Potential der App ebenfalls erkannt und rüsten für den nächsten touristischen Saisonbetrieb auf. Sogar jede einzelne Privatperson kann, bei Durchführung einer Veranstaltung, die Daten seine Gäste erfassen. Unter https://luca-app.de/faq/ werden wirklich alle Fragen beantwortet. Das ganze System läuft verschlüsselt und datenschutzkonform. Nur das Gesundheitsamt erhält die unverschlüsselten Daten der betroffenen Personen, wenn diese der „Entschlüsselung“ zustimmen. Alle gesammelten Daten können und das System SORMAS übernommen werden. Die Integrierung der Software beim Gesundheitsamt dauert ca. 1 Stunde und ermöglicht dadurch die Einsparung von Zeit- und Personalresoucen; egal bei welcher Inzidenzzahl.
Die Betreiber/Veranstalter der App müssen sich nur registrieren und einen QR-Code generieren, welcher von den Besuchern/Gästen eingescannt wird. Verlässt der Besucher einen definieren Bereich, wird er automatisch wieder ausgeloggt. Hat jemand kein oder ein altes Handy, können auch diese Personen per WebApp oder Internetseite erfasst werden. Diese Registrierung kann also überall erfolgen. Beim Friseur, im Einzelhandel, im Restaurant, im Kino, im Baumarkt, in der U-Bahn, im Bus und, und, und. Nun hätte man auch die Möglichkeit zu sagen: Nicht wer geimpft ist darf an Veranstaltungen teilnehmen, sondern wer die Luca-App nutzt kann teilnehmen. Ja. Es werden nicht alle die App nutzen wollen und können. Aber wie bei jeder Statistik, ist die Summe der erhobenen Daten die Grundlage für weiteres Handeln. Man könnte auch mit einer begrenzten Anzahl von Daten, eventuelle Risikogebiete identifizieren und diese isolieren. Die Innenstädte müssen wieder sicher und attraktiv werden. In der Talkshow von Markus Lanz am 17.02.2021 wurde sehr gut die derzeitige Situation zwischen Experten und Politik verdeutlicht. Prof. Dr. Christiane Woopen (Mitglied im International Bioethics Committee der UNESCO und Co-Sprecherin der Datenethikkommission der Bundesregierung) hatte in dieser Sendung mit Nachdruck darum gebeten die Luca-App einzusetzen, um die Möglichkeit – der Vermeidung eines weiteren Lockdowns und Steigerung der Innenstadtattraktivität – zu fördern. Herr Prof. Dr. Thorsten Lehr, ebenfalls Gast der Sendung untermauerte die Befürwortung der App. (Auszug von www.apotheken-adhoc.de) : Dr. Thorsten Lehr ist Professor für Klinische Pharmazie der Universität des Saarlandes und hat einen „Covid-Simulator“ entwickelt, der es dank verbesserter Datengrundlage ermöglicht, bis auf die regionale Ebene den weiteren Verlauf der Pandemie unter bestimmten Prämissen zu prognostizieren. Seine Aussage in der Sendung: Die Höhe der Inzidenzzahlen ist egal, man muss nur wissen wo der Infektionsherd ist. Beide wurden bislang noch nie zu den Ministerkonferenzen hinzugezogen, um in beratender Funktion tätig zu werden. Ein aktuelles Rechenmodell von Dr. Lehr zeigt, das bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen ab 01.03.2021, ein Ansteigen der Inzidenzzahl von über 100 erreicht wird. Und zwar schon Ende März / Anfang April. Folgt dann wieder ein Lockdown? Von Seiten der Politik, vertreten durch Dr. Carsten Linnemann – er ist seit März 2018 stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für den Bereich Wirtschaft, Mittelstand und Tourismus – kam der Vorschlag: Alle Sonntage verkaufsoffen zu machen und ab 17 Uhr freies Parken in den Innenstädten. Maßnahmen gegen Corona: Fehlanzeige.
Ein dritter Lockdown ist weder wirtschaftlich noch kulturell vertretbar. Es gab schon eine Petition des „FOCUS“, dass ein zweiter Lockdown nicht stattfinden soll. Es muss doch Interesse der Bundesregierung sein, dass die Coronahilfen gesenkt oder nicht mehr benötigt werden. Und auch, dass wieder Steuergelder in Staatskasse fließen indem der Lockdown nicht mehr vollzogen wird. Derzeit kommen benötigte Gelder/Hilfen nicht oder in nicht ausreichender Höhe bei den Betroffenen an. Es muss spätestens am 03.03.2021 eine Entscheidung getroffen werden, wie es nach dem nächsten Lockdown weiter gehen soll.
Wir appellieren an alle Bürgermeister, Landräte und lokalen Politiker mit ihren Wahlkreisen und den dort ansässigen Gewerbetreiben Kontakt aufzunehmen und die App publik zu machen. Des Weiteren die Gesundheitsämter zu mobilisieren, damit die Schnittstelle zwischen Luca-App und SORMAS geschaffen wird. Wenn die Bundespolitik und die Ministerpräsidenten es nicht schaffen an der Basis Klarheit und Möglichkeiten gegen Corona zu schaffen, dann muss die Lokalpolitik dies machen. Herr Madsen aus Rostock hat dies ja schon mit Bravur bewiesen.
Alle Beteiligte ziehen ihren Nutzen / Vorteil aus der LUCA-App und die Bundesregierung muss dafür nicht einmal erneut Finanzmittel in die Hand nehmen. Die Technologie ist vorhanden, erfolgreich getestet und Einsatzbereit. Was hat man also zu verlieren? NICHTS.
Liebe Politiker handeln Sie bitte. JETZT.
Mit freundlichen Grüßen
S. Lührsen
UPDATE 06.05.2020
Es zeichnet sich ab. Ab dem 11.05.2020 können wieder Termine für Kosmetik, Massagen und Fusspflege gemacht werden. Es gelten die gleichen Vorsichtsmaßnahmen, wie aus dem Friseurbereich (siehe UPDATE vom 26.04.2020). Die Termine können wie gewohnt
unter 04453/1674 für Friseur und Kosmetik und
unter 04453/485588 für Fusspflege und Massagen
gemacht werden. Sollten sich Änderungen zum Datum oder zu den Vorsichtsmaßnahmen ergeben, werden wir dies entsprechend posten.
UPDATE 26.04.2020
Die derzeitigen Bestimmungen vom Land Niedersachsen, der Berufsgenossenschaft, sowie der Handwerkskammer Aurich verlangen vom Betreiber des Friseursalons, aber auch von jedem einzelnen Kunden, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit der Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
Für den Kunden sind dies folgende Vorgaben
- Tragen von Mund-Nase-Maske vor Betreten des Salons
Der Mund-Nasen-Schutz muss die ganze Zeit getragen werden und darf nicht abgesetzt werden - Bei Betreten, Hände desinfizieren bzw. Hände waschen und Tragen von Handschuhen
Wir bitten unsere Kunden einen eigenen Mundschutz und auch Desinfektionsmittel mitzubringen. - Kein Verzehr von Speisen und Getränke
Auch mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nicht verzehrt werden - Kein Lesen von Zeitschriften, außer selbst mitgebrachte Lektüre
- Keine Trockenhaarschnitte. D.h., Haare waschen ist Pflicht
- wenn möglich, bargeldloses Zahlen
- größtmöglichen Abstand zu anderen Kunden (ca. 1,5m)
- Kunde ist frei von Symptomen wie Fieber, Husten und Atemnot, Geschmacks- und Geruchsstörungen
Bei eventuellen Infekten ist dies unverzüglich zu melden. Kunden mit entsprechenden Symptomen dürfen die Räumlichkeiten nicht betreten. - Erfassung der Kundendaten und Aufenthaltsdauer
Stimmt ein Kunde der Erfassung der Daten nicht zu, darf dieser nicht bedient werden. Wir bitten auch hier einen eigenen Stift mitzubringen, da dieser auch nicht weitergereicht werden darf.
Folgend können alle Maßgaben unter folgenden Links nachgelesen werden:
SARS-CoV-2 - Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk
https://www.friseure-nds.de/files/news/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard-friseurhandwerk-1_44.pdf
Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen
Gemeinsam schaffen wir das. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
UPDATE 16.04.2020
Hallo.
Wie aus den Medien zu entnehmen ist, werden wir zum 04.05.2020 die Salonbetrieb wieder aufnehmen. Kosmetik, Massagen und Fusspflege müssen noch etwas warten. Ab sofort kann also jeder Termine vereinbaren.
Es kann jedoch nicht garantiert werden, zeitnah einen Termin zu bekommen, da wir nur eine bestimmte Anzahl an Kunden in den Salon lassen dürfen und somit nicht so viele Kunden bedienen können wie sonst.
Unter 04453/1674 werden wir einen passenden Termin finden, jedoch unter einigen Voraussetzungen!!
Mund/Nasenschutz und Desinfektion ist Pflicht. Genauso wie der Abstand zu anderen Kunden.
Wir werden den Salon entsprechend vorbereiten. Schön wäre jedoch, wenn jeder seinen eigenen Mund/Nasenschutz (mit Gummiband hinter den Ohren)
Bis dahin: Bleiben Sie Gesund
UPDATE
Liebe Kundinnen und Kunden,
nach langer Überlegung hatte ich mich entschlossen, ab morgen den kompletten Betrieb in meinem Salon einzustellen. Die Medien bestätigen meine Entscheidung mit weiteren Einschränkung unserer freien Bewegung und der Verordnung zur Schließung von Friseursalons.
Unabhängig dieser Verordnung, wollte mit dieser Maßnahme, Sie als Kunden, mich als Inhaber und letztlich - und das ist das Wichtigste - meine Familie schützen.
Die Kampagne der Regierung ist gut und richtig und nur wenn wir alle zusammenhalten, schützen wir uns und alle die uns lieb und wichtig sind. Ich schaue zwar in eine ungewisse Zukunft, wie so viele andere auch, doch die finanziellen Belange sind derzeit nicht so wichtig wie die Gesundheit von uns allen.
Bleiben Sie Zuhause.
Für die Zeit von Corona bin ich dennoch gerne für Sie da. Egal, ob es um Fragen zur Pflege sind oder der Bedarf an Produkten. Meine Lieferanten haben mir zugesagt, mich weiterhin beliefern zu können. Haben Sie also Bedarf - schreiben Sie mich an. Hierfür habe ich eigens eine WhatsApp-Nummer eingerichtet.
04453/485584
Natürlich geht auch der Kontakt via eMail. Über die Zahlungsmodalitäten und der kontaktlosen Warenübergabe "reden" wir dann im Einzelnen.
Bleiben Sie Gesund.
Ihre Andrea Lührsen
Gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland wird der Betrieb in unserem Salon NICHT eingestellt.
Auszug aus der Vereinbarung:
Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden.
Natürlich werden wir entsprechend der Hygienevorschriften arbeiten und den Schutz von den Kunden und uns beachten.
Die komplette Vereinbarung ist hier einzusehen >>> LINK <<<